§ 18 Organe- Organe des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. sind:
- die Kreisversammlung,
- das Präsidium
- Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Kreisversammlung- Die Kreisversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes.
- Die Kreisversammlung besteht aus:
- den Einzelmitgliedern
- den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist
- [unbesetzt]
- [unbesetzt]
- Jedes Mitglied der Kreisversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Das Mitglied erhält ein Stimmrecht nach 6 Monaten Vereinszugehörigkeit.
- Der Kreisgeschäftsführer nimmt beratend an der Kreisversammlung teil.
§ 20 Aufgaben der Kreisversammlung- Die Kreisversammlung wählt das Präsidium. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Kreisversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.
- Die Kreisversammlung:
a) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;
b) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;
c) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;
d) setzt den Mitgliedsbeitrag fest;
e) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;
f) beschließt über die Vorlagen des Präsidiums;
g) beschließt
aa) vorbehaltlich der Genehmigung Landesverbandes entsprechend der Regelungen der Satzung des Landesverbandes über Satzungsänderungen,
bb) über die Auflösung des Kreisverbandes und den Austritt aus dem Landesverband;
h) beschließt vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes entsprechend der Regelungen der Satzung des Landesverbandes über die Änderung des Verbandsgebiets;
i) entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes gem. § 11 Abs. 3.;
j) Wählt die Delegierten und deren Stellvertreter für die Landesversammlung für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.
§ 21 Durchführung der Kreisversammlung- Die Kreisversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Kreisversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von 25 Mitgliedern des Kreisverbandes unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird. Sinkt die Mitgliederzahl unter 250 Mitglieder reichen 10%.
- Die Kreisversammlung wird von dem Präsidenten einberufen und geleitet. Einberufen wird durch schriftlichen Aushang in der Kreisgeschäftsstelle und den Einrichtungen des Kreisverbandes und der Behindertenhilfe unter Einhaltung der Frist von vier Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Mitglieder des Präsidiums sind mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich einzuladen.
- Die Angehörigen der Kreisversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Kreisgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich veröffentlicht. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kreisversammlung zustimmen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 22 Präsidium- Das Präsidium besteht aus
den von der Kreisversammlung zu wählenden ehrenamtlichen Mitgliedern
- dem Präsidenten,
- einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister,
- dem Kreisverbandsarzt,
- dem Justitiar sowie
- bis zu zwei weiteren Personen,
den Vertretern der Rotkreuz-Gemeinschaften, nämlich´
- dem Vertreter der Bereitschaften,
- dem Vertreter des Jugendrotkreuzes,
- dem Vertreter der Sozialarbeit
- dem Vertreter der Wasserwacht.
Der Kreisgeschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll der Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter eine Frau sein oder umgekehrt.
- Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 4 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Präsidiumssitzungen finden in der Regel monatlich statt. Sie werden vom Präsidenten ein-berufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 7 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder sein Stellvertreter anwesend ist.
- Die Haftung der ehrenamtlichen Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 23 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, seine Stellvertreter, der Schatzmeister und der Justitiar. Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. werden gemeinsam von zwei der in Satz 1 genannten Mitglieder des Vorstandes abgegeben.
§ 24 Aufgaben des Präsidiums- Das Präsidium führt die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. nach den Beschlüssen der Kreisversammlung unbeschadet der Aufgaben des Kreisgeschäftsführers gemäß § 28.
- Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.
Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Kreis-verband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht aus.
Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie der entsprechenden Regelungen der Satzung des Landesverbandes Berliner Rotes Kreuz getroffen werden.
- Es hat folgende weitere Aufgaben:
a) Prüfung des Jahresabschlusses,
b) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Landesverband,
c) Genehmigung des Wirtschaftsplans,
d) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 )
e) Der Rotkreuz-Beauftragte gem. §31 wird auf Vorschlag des Kreisverbandes vom Landespräsidium bestellt.
f) Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 11 Absatz 2,
g) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund,
h) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds,
i) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
j) beschließt über Entschädigungen und pauschalisierte Aufwandsentschädigungen.
- Die Mitglieder des Präsidiums haben in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Kreisgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:
a) Formulierung der Ziele für den Kreisgeschäftsführer;
b) Beschluss über Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge für den Kreisgeschäftsführer;
c) Überwachung der Geschäftsführung des Kreisgeschäftsführers;
d) Entlastung des Kreisgeschäftsführers;
e) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Kreisgeschäftsführer;
f) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle;
g) Entgegennahme der in § 28 Abs. 3 aufgeführten Berichte des Kreisgeschäftsführers;
h) Beschlussfassung über Vorlagen des Kreisgeschäftsführers;
i) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.
- Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. insbesondere folgende Aufgaben:
a) Berichterstattung gegenüber der Kreisversammlung zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Vereinstätigkeit;
b) Vorschlag des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfers) für die Kreisversammlung.
- Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere:
a) die Tätigkeit der Rotkreuz-Gemeinschaften sowie die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;
b) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/ Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundes- und Landesverbandes;
c) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen,
§ 25 Der Präsident- Der Präsident ist der Repräsentant des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Kreisversammlung oder Präsidium übertragen werden.
Er führt den Vorsitz in der Kreisversammlung und den Sitzungen des Präsidiums.
- Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.
- Der Präsident ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
- Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hier-durch nicht berührt.
- Der Präsident kann Weisungen nach § 37 Abs. 1 erteilen.
- Der Präsident vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. in Fragen der Anstellung und Beendigung der Anstellungsverträge gegenüber dem Kreisgeschäftsführer.
§ 26 Kreisgeschäftsstelle
Der Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Berlin Steglitz-Zehlendorf e.V. unterhält eine Kreisgeschäftsstelle. Sie wird von dem Kreisgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäfts-gang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vor-gesetzter aller Arbeitnehmer des Kreisverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.
§ 27 Kreisgeschäftsführer
Der Kreisgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Kreisgeschäftsführer vertritt der Präsident den Verein.
§ 28 Aufgaben des Kreisgeschäftsführers- Der Kreisgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Kreisversammlung, des Präsidiums und soweit diese eingerichtet wird, der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Kreisverbandes handelt.
Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für den Fall der Einführung einer Verbands-geschäftsführung Land für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Land ist der Kreisgeschäftsführer besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Präsidenten zu erteilen.
Dem Kreisgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.
Das Weitere regelt die Geschäftsanweisung.
- Der Kreisgeschäftsführer hat u. a.:
a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Kreisversammlung zur Feststellung vorzulegen;
c) der Kreisversammlung und dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;
d) die Beschlüsse der Kreisversammlung und des Präsidiums vorzubereiten;
e) soweit eine Verbandsgeschäftsführung Land im Landesverband eingeführt wird, an den Beschlüssen der Verbandsgeschäftsführung Land mitzuwirken und diese aufzubereiten;
f) darauf hinzuwirken, dass die Gliederungen für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemein-schaften;
g) die Geschäftsordnung für die Kreisgeschäftsstelle zu erlassen.
Die Ergebnisse bzw. Berichte zu a) und c) müssen dem Landesverband zur Kenntnis gegeben wer-den.
- Der Kreisgeschäftsführer hat dem Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten, z. B. über
a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;
b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;
c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).
- Die übrigen Rechte und Pflichten des Kreisgeschäftsführers werden in einer Geschäftsanweisung geregelt, die von den Mitgliedern des Präsidiums erlassen wird.
§ 29 Fach- und Sonderausschüsse- Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Mitglieder des Präsidiums und der Kreisgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
- Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Kreisversammlung oder das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
- § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 30 Der Kreiskonventionsbeauftragte
Zur Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Be-wegung bestellt der Präsident einen Kreiskonventionsbeauftragten. Dessen Aufgaben bestimmen sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.
§ 31 Der Rotkreuz-Beauftragte für Katastrophenfälle- Das Präsidium des Kreisverbandes schlägt gemäß den Regelungen der K-Vorschrift des Deutschen Roten Kreuzes dem Präsidium des Landesverbandes einen Rotkreuz – Beauftragten vor, der den Kreisverband in seinem Auftrag in allen Angelegenheiten des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie bei entsprechenden Übungen und Einsätzen gegenüber der Katastrophenschutzbehörde vertritt.
Der Rotkreuz Beauftragte stellt mit Unterstützung des K-Arbeitskreises die personelle und materielle Einsatzfähigkeit des Einsatzpotentials sicher.